Unsere Geschäftsgrundlagen

AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen MTECK Schweißtechnik GmbH

(Stand 08/2021)

I. Allgemeines und Vertragsabschluss

1. Unsere Leistungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Bei Auftragserteilung oder Abnahme der Lieferung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hierdurch ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Die Neufassung unserer Bedingungen löst die bisherigen Bedingungen ab. Für Montagen, Reparaturen und Wartungen gelten unsere jeweiligen Sonderbedingungen.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Abschlüsse, Bestellungen und sonstige Vereinbarungen unserer Verkaufsangestellten oder Vertreter bedürfen zu Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Bestellannahme oder der schriftliche Vertrag maßgebend. Die bestellten Mengen gelten als ungefähr vereinbart. Sie können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10 % über- oder unterschritten werden. Aufträge gelten erst dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Zeichnungen, technische Daten, Qualitäts-, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist.
3. Für sämtliche Unterlagen – Werbematerialien ausgenommen – die wir dem Besteller im Rahmen der Geschäftsbedingungen zugänglich machen, insbesondere Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Erfahrungsberichte, Verfahrensbeschreibungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Vorkaufsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen weder ganz noch teilweise ohne unsere Genehmigung abgezeichnet, vervielfältigt noch dritten Personen – insbesondere Konkurrenzfirmen – mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Wir sind berechtigt, die im Zuge der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten. Vertreter oder Angestellte sind nur mit einer Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

II. Zahlung

1. Unsere Zahlungsbedingungen lauten (soweit nicht anders vereinbart):

30 Tage nach Rechnungsdatum netto

Service + Dienstleitungen 10 Tage netto nach Rechnungsdatum

2. Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, unabgeladen, ohne Aufstellung oder Montage ab Lieferwerk oder ab Lager 76229 Karlsruhe zzgl. Fracht und MwSt. Eine Vergütung bei Selbstabholung erfolgt nicht. Teillieferungen sind möglich. Lieferung und Berechnung erfolgen zu unseren, am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise und Bedingungen. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn- und Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen zu entsprechenden Preisangleichungen.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7 % berechnet. Soweit Zahlung durch Wechsel vereinbart ist, werden diese nur zahlungshalber herein genommen, insbesondere wird dadurch der bestehende Eigentumsvorbehalt nicht aufgehoben. Werden Schecks oder Wechsel ganz oder teilweise bei Fälligkeit nicht eingelöst, dann werden unsere gesamten offenen Forderungen sofort fällig, auch soweit hierüber später fällig werdende Wechsel gegeben wurden. Zu weiteren Lieferungen sind wir nur dann verpflichtet, wenn der gesamte offene Saldo sofort gezahlt und wenn für die noch nicht ausgelieferte Lieferung in voller Höhe Vorkasse geleistet wird. Vertreter oder Angestellte sind nur mit einer Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
5. Die Rechnungslegung erfolgt bei Versandbereitschaft.
6. Die Rücknahme verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen werden muss, wird der

am Tage der Rücknahme gültige Preis gutgeschrieben. Die Gutschrift wird um einen Bearbeitungsgebühr von 20 % gemindert.
7. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen Verträgen, mit dem Besteller nur gegen Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit ausführen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung, Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten, binnen einer angemessenen Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, von sämtlichen, noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen mit dem Besteller, zurückzutreten.

Probelieferungen gelten nach Ablauf der Probezeit, beginnend mit dem Tage des Eintreffens, als auf feste Rechnung zu unseren Bedingungen übernommen, wenn nicht ausdrücklich gegenteilige Mitteilungen an uns oder Rücksendung der Ware noch vor Ablauf der festgesetzten Probezeit erfolgt.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Grunde sie entstanden sind. Bei einer Verbindung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht und das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der verbundenen oder bei der Verarbeitung verwendeten anderen Waren zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung.

2. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung werden mit allen Nebenforderungen schon jetzt an uns abgetreten. Bei einer Veräußerung von Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren und bei einer Veräußerung von verarbeiteter Vorbehaltsware ist die Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes de Vorbehaltsware abgetreten. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

3. Bei einer Weiterveräußerung in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert von der Grenzüberschreitung der Ware fällig

IV. LieferzeitundhöhereGewalt

1. Die Frist für Lieferungen und Leistungen beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.

3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, bei uns oder unserem Vorlieferanten eintreten, wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Aussperrungen sowie sonstige Betriebsstörungen, die abzuwenden wir nicht in der Lage sind. Wird vor Fertigungsbeginn von dem Besteller eine andere Ausführung der Ware gefordert, so wird der Lauf der Lieferfristen bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

4. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen, als den im Abschnitt IV Ziffer 3 genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden entstanden ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von 0,5 % bis zur Höhe von max. 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der

1

groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Nimmt der Besteller die Lieferung in Auftrag gegebenen Ware innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach Versendung nicht ab, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Wird der Versand der bestellten Ware auf Wunsch des Bestellers im Einvernehmen mit uns verzögert, so werden ihm, beginnend einen MonatnachAnzeigederVersandbereitschaft,diedurchdieLagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.

V. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, kann die Versendung nach unsrem Ermessen auf bestem Wege erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

2. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers, die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VI. Montagen

Montagen und Inbetriebnahmen von Liefergegenständen sind, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preise eingeschlossen. Sie setzen den Abschluss besonderer schriftlicher Vereinbarungen voraus. Die Leistungen erfolgen entsprechend der am Tage der Erbringung jeweils gültigen Montagebedingungen.

VII. Entgegennahme

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller anzunehmen, Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Gewährleistung

1. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften und die allgemeinen technischen Regeln, soweit sie im Maschinenschutzgesetz Anwendung finden. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

2. Für unsere Liefergegenstände gewährleisten wir die übliche Qualität im Hinblick auf Bauart, Material und Ausführung. Die Gewährleistungsfrist beträgt unter der Vorraussetzung normaler Betriebsbedingungen und zweckentsprechender Anwendung bei einschichtigem Betrieb 12 Monate im Rahmen der Herstellergarantie . Die Gewährleistungsfristen werden vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet.

3. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel haften wir, sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche wie folgt:

Für alle Waren oder diejenigen Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit beeinträchtigt wird, leisten wir Nachbesserung. Die Feststellung solcher Mängel muss uns binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich gemeldet werden. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit nach einer Art Ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen (Verschleißteile) wird keine Gewährleistung übernommen. Beschädigungen, welche auf Nachlässigkeit des Bestellers, auf übermäßige Inanspruchnahme, natürliche Abnutzung oder übermäßige Verunreinigung, auf ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund und auf solche chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie auf unzulässige Lagerung (insbesondere bei Schweißzusatzwerkstoffen) zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert

er diese, sind wir von der Mangelhaftung frei. Soweit es dem Besteller zumutbar ist, sind uns die Geräte mit der entsprechenden Rechnungskopie oder der ursprünglichen Lieferscheinkopie anzuliefern. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

IX. Unmöglichkeit,Vertragsanpassung,Annulierung

1. Wird uns oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welche wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Abschnitt IV, Ziffer 3, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3. Anderweitige Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen die Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
4. Tritt der Besteller ungerechtfertigt vom Vertrag zurück oder weigert
er sich, diesen zu erfüllen, so sind wir unbeschadet der Nachweismöglichkeit eines höheren Schadens im Einzelfalle berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 100 % des Rechnungsbetrages abzüglich der uns ersparten Aufwendungen zu fordern.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist Karlsruhe. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. 2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XI. VerbindlichkeitdesVertrages

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nicht wirksam sein sollten, sollen die Bedingungen möglichst so ausgelegt werden, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen soll dadurch nicht berührt werden.

XII. Gestellung von Fachkräften

Für die Gestellung von Fachkräften sind die der MTECK entstehenden Kosten für Montagearbeiten und Auslösung für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten, Reise- und Wartezeit, die ebenfalls als Arbeitszeit gelten, vom Auftraggeber zu tragen. Desgleichen gehen die Fahrtkosten zu Lasten des Bestellers. Die Kosten für Gepäck, Material und Handwerkszeug übernimmt der Auftraggeber. Bei Reparaturaufträgen übereignet der Auftraggeber den instand zusetzenden Gegenstand einschließlich allem Zubehör zur Sicherheit der MTECK. Wird der instand gesetzte Gegenstand ohne Zahlung herausgegeben, so gilt gleichzeitig ein Leihverhältnis als vereinbart, das erst nach Tilgung sämtlicher Forderungen endet. Ohne Angaben von Gründen kann MTECK auch Barzahlung der Reparaturkosten verlangen.

Bei Nichtgenehmigung der Reparaturkosten ist jedoch in jedem Fall ein Betrag für Demontagearbeiten und Prüfkosten zu zahlen.

MTECK Schweißtechnik GmbH Greschbachstraße 34-36
76229 Karlsruhe

2

(Stand 08/2021)

I. Allgemeines und Vertragsabschluss

1. Unsere Leistungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Bei Auftragserteilung oder Abnahme der Lieferung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hierdurch ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Die Neufassung unserer Bedingungen löst die bisherigen Bedingungen ab. Für Montagen, Reparaturen und Wartungen gelten unsere jeweiligen Sonderbedingungen.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Abschlüsse, Bestellungen und sonstige Vereinbarungen unserer Verkaufsangestellten oder Vertreter bedürfen zu Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Bestellannahme oder der schriftliche Vertrag maßgebend. Die bestellten Mengen gelten als ungefähr vereinbart. Sie können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10 % über- oder unterschritten werden. Aufträge gelten erst dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Zeichnungen, technische Daten, Qualitäts-, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist.
3. Für sämtliche Unterlagen – Werbematerialien ausgenommen – die wir dem Besteller im Rahmen der Geschäftsbedingungen zugänglich machen, insbesondere Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Erfahrungsberichte, Verfahrensbeschreibungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Vorkaufsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen weder ganz noch teilweise ohne unsere Genehmigung abgezeichnet, vervielfältigt noch dritten Personen – insbesondere Konkurrenzfirmen – mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Wir sind berechtigt, die im Zuge der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten. Vertreter oder Angestellte sind nur mit einer Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

II. Zahlung

1. Unsere Zahlungsbedingungen lauten (soweit nicht anders vereinbart):

30 Tage nach Rechnungsdatum netto

Service + Dienstleitungen 10 Tage netto nach Rechnungsdatum

2. Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, unabgeladen, ohne Aufstellung oder Montage ab Lieferwerk oder ab Lager 76229 Karlsruhe zzgl. Fracht und MwSt. Eine Vergütung bei Selbstabholung erfolgt nicht. Teillieferungen sind möglich. Lieferung und Berechnung erfolgen zu unseren, am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise und Bedingungen. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn- und Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen zu entsprechenden Preisangleichungen.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7 % berechnet. Soweit Zahlung durch Wechsel vereinbart ist, werden diese nur zahlungshalber herein genommen, insbesondere wird dadurch der bestehende Eigentumsvorbehalt nicht aufgehoben. Werden Schecks oder Wechsel ganz oder teilweise bei Fälligkeit nicht eingelöst, dann werden unsere gesamten offenen Forderungen sofort fällig, auch soweit hierüber später fällig werdende Wechsel gegeben wurden. Zu weiteren Lieferungen sind wir nur dann verpflichtet, wenn der gesamte offene Saldo sofort gezahlt und wenn für die noch nicht ausgelieferte Lieferung in voller Höhe Vorkasse geleistet wird. Vertreter oder Angestellte sind nur mit einer Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
5. Die Rechnungslegung erfolgt bei Versandbereitschaft.
6. Die Rücknahme verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen werden muss, wird der

am Tage der Rücknahme gültige Preis gutgeschrieben. Die Gutschrift wird um einen Bearbeitungsgebühr von 20 % gemindert.
7. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen Verträgen, mit dem Besteller nur gegen Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit ausführen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung, Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten, binnen einer angemessenen Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, von sämtlichen, noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen mit dem Besteller, zurückzutreten.

Probelieferungen gelten nach Ablauf der Probezeit, beginnend mit dem Tage des Eintreffens, als auf feste Rechnung zu unseren Bedingungen übernommen, wenn nicht ausdrücklich gegenteilige Mitteilungen an uns oder Rücksendung der Ware noch vor Ablauf der festgesetzten Probezeit erfolgt.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Grunde sie entstanden sind. Bei einer Verbindung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht und das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der verbundenen oder bei der Verarbeitung verwendeten anderen Waren zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung.

2. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung werden mit allen Nebenforderungen schon jetzt an uns abgetreten. Bei einer Veräußerung von Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren und bei einer Veräußerung von verarbeiteter Vorbehaltsware ist die Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes de Vorbehaltsware abgetreten. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

3. Bei einer Weiterveräußerung in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert von der Grenzüberschreitung der Ware fällig

IV. LieferzeitundhöhereGewalt

1. Die Frist für Lieferungen und Leistungen beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.

3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, bei uns oder unserem Vorlieferanten eintreten, wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Aussperrungen sowie sonstige Betriebsstörungen, die abzuwenden wir nicht in der Lage sind. Wird vor Fertigungsbeginn von dem Besteller eine andere Ausführung der Ware gefordert, so wird der Lauf der Lieferfristen bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

4. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen, als den im Abschnitt IV Ziffer 3 genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden entstanden ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von 0,5 % bis zur Höhe von max. 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der

1

groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Nimmt der Besteller die Lieferung in Auftrag gegebenen Ware innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach Versendung nicht ab, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Wird der Versand der bestellten Ware auf Wunsch des Bestellers im Einvernehmen mit uns verzögert, so werden ihm, beginnend einen MonatnachAnzeigederVersandbereitschaft,diedurchdieLagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.

V. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, kann die Versendung nach unsrem Ermessen auf bestem Wege erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

2. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers, die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VI. Montagen

Montagen und Inbetriebnahmen von Liefergegenständen sind, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preise eingeschlossen. Sie setzen den Abschluss besonderer schriftlicher Vereinbarungen voraus. Die Leistungen erfolgen entsprechend der am Tage der Erbringung jeweils gültigen Montagebedingungen.

VII. Entgegennahme

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller anzunehmen, Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Gewährleistung

1. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften und die allgemeinen technischen Regeln, soweit sie im Maschinenschutzgesetz Anwendung finden. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

2. Für unsere Liefergegenstände gewährleisten wir die übliche Qualität im Hinblick auf Bauart, Material und Ausführung. Die Gewährleistungsfrist beträgt unter der Vorraussetzung normaler Betriebsbedingungen und zweckentsprechender Anwendung bei einschichtigem Betrieb 12 Monate im Rahmen der Herstellergarantie . Die Gewährleistungsfristen werden vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet.

3. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel haften wir, sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche wie folgt:

Für alle Waren oder diejenigen Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit beeinträchtigt wird, leisten wir Nachbesserung. Die Feststellung solcher Mängel muss uns binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich gemeldet werden. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit nach einer Art Ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen (Verschleißteile) wird keine Gewährleistung übernommen. Beschädigungen, welche auf Nachlässigkeit des Bestellers, auf übermäßige Inanspruchnahme, natürliche Abnutzung oder übermäßige Verunreinigung, auf ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund und auf solche chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie auf unzulässige Lagerung (insbesondere bei Schweißzusatzwerkstoffen) zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert

er diese, sind wir von der Mangelhaftung frei. Soweit es dem Besteller zumutbar ist, sind uns die Geräte mit der entsprechenden Rechnungskopie oder der ursprünglichen Lieferscheinkopie anzuliefern. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

IX. Unmöglichkeit,Vertragsanpassung,Annulierung

1. Wird uns oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welche wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Abschnitt IV, Ziffer 3, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3. Anderweitige Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen die Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
4. Tritt der Besteller ungerechtfertigt vom Vertrag zurück oder weigert
er sich, diesen zu erfüllen, so sind wir unbeschadet der Nachweismöglichkeit eines höheren Schadens im Einzelfalle berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 100 % des Rechnungsbetrages abzüglich der uns ersparten Aufwendungen zu fordern.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist Karlsruhe. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. 2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XI. VerbindlichkeitdesVertrages

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nicht wirksam sein sollten, sollen die Bedingungen möglichst so ausgelegt werden, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen soll dadurch nicht berührt werden.

XII. Gestellung von Fachkräften

Für die Gestellung von Fachkräften sind die der MTECK entstehenden Kosten für Montagearbeiten und Auslösung für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten, Reise- und Wartezeit, die ebenfalls als Arbeitszeit gelten, vom Auftraggeber zu tragen. Desgleichen gehen die Fahrtkosten zu Lasten des Bestellers. Die Kosten für Gepäck, Material und Handwerkszeug übernimmt der Auftraggeber. Bei Reparaturaufträgen übereignet der Auftraggeber den instand zusetzenden Gegenstand einschließlich allem Zubehör zur Sicherheit der MTECK. Wird der instand gesetzte Gegenstand ohne Zahlung herausgegeben, so gilt gleichzeitig ein Leihverhältnis als vereinbart, das erst nach Tilgung sämtlicher Forderungen endet. Ohne Angaben von Gründen kann MTECK auch Barzahlung der Reparaturkosten verlangen.

Bei Nichtgenehmigung der Reparaturkosten ist jedoch in jedem Fall ein Betrag für Demontagearbeiten und Prüfkosten zu zahlen.

MTECK Schweißtechnik GmbH Greschbachstraße 34-36
76229 Karlsruhe

2

Einkaufsbedingungen MTECK GmbH

 

Stand 08/2021

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. (1)  Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und Liefern bzw. Leistenden (nachfolgend „Lieferant“). Die Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Allgemeine Lieferbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn der Besteller ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn der Besteller eine Leistung des Auftragnehmers zu dessen allgemeinen Lieferbedingungen erhalten hat.
  2. (2)  Lieferanten i. S. d. Einkaufsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer i. S. d. Einkaufsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handelt. Dabei ist eine rechtsfähige Personengesellschaft eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. (§ 14 BGB)
  3. (3)  Jede Änderung dieser Bedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Besteller hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der Besteller in Kenntnis solcher Bedingungen eine Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

    §2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung des Bestellers innerhalb einer Frist von 5 Werktagen anzunehmen; innerhalb dieser Frist muss die Annahmeerklärung mit verbindlichen Lieferterminen des Lieferanten dem Besteller zugegangen sein. Bestellungen werden per Fax oder in elektronischer Form jeweils ohne Signatur abgeschlossen.

§3 Vergütung – Rechnungsstellung – Preisstellung

  1. (1)  Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen aller Art aus. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Lieferung „frei Haus“, also auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis „frei Haus“ eine zweckmäßige Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  2. (2)  Die Rechnung ist ausschließlich in digitaler Form an: rechnung@mteck-gmbh.de zu senden.. Rechnungen können vom Besteller nur bearbeitet werden, wenn diese entsprechend den Vorgaben in den Bestellungen des Bestellers die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. (3)  Sofern nichts anderes vereinbart ist, bezahlt der Besteller den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto, 30 Tage mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.

    Die Rechnungen werden erst zur Zahlung angewiesen, wenn die erforderlichen Werkszeugnisse vorliegen.

  4. (4)  Preiserhöhungen müssen vom Besteller schriftlich anerkannt werden. Sollte die Marktlage eine Preisreduzierung gestatten, so ist der vereinbarte Preis entsprechend herabzusetzen. Das gleiche gilt bei Rahmenverträgen. Kommt eine Einigung über den neuen Preis nicht zustande, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

    §4 Liefertermine

  1. (1)  Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang des Liefergegenstandes an der vereinbarten Empfangsstelle. Zur Entgegennahme von Teilleistungen ist der Besteller nicht verpflichtet.
  2. (2)  Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich unter Angabe von Gründen und neuem Liefertermin schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. (3)  Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben unberührt. Den Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein, ein wesentlich geringer oder ein wesentlich höherer Schaden entstanden ist.

§5 Erfüllungsort – Gefahrenübergang

  1. (1)  Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers.
  2. (2)  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften

    Sache geht frühestens mit der Übergabe der Sache auf den Besteller über.

    §6 Qualität – Gewährleistung – Dokumentation

  1. (1)  Der Lieferant hat in den Bezug auf den Liefergegenstand die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche einschlägigen Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
  2. (2)  Der Lieferant hat den Herstellungsprozess und die von ihm ergriffenen Qualitätssicherungs- maßnahmen zu dokumentieren. Die entsprechenden Nachweise sind 10 Jahre lang aufzubewahren und dem Besteller auf Wunsch vorzulegen. Gibt der Lieferant vor Ablauf der 10-Jahresfrist seinen Geschäftsbetrieb auf, so hat er die Unterlagen dem Besteller kostenfrei zu überlassen.
  3. (3)  Soweit Behörden oder Abnehmer zur Prüfung der Einhaltung notwendiger Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und Dokumentationen verlangen, wird der Lieferant dem Besteller hierzu jede zumutbare Unterstützung gewähren.
  4. (4)  Seine Lieferanten wird der Lieferant entsprechend verpflichten.
  5. (5)  In Bezug auf gesundheits- und/oder umweltschädliche Materialien und Gegenstände, die

    aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Entsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach§14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant aktualisierte Daten- und Merkblätter zur Verfügung stellen.

  6. (6)  DerLieferantistzurQualitätssicherungverpflichtet.BeiWareneingangprüftderBestellerdie Ware innerhalb einer angemessenen Frist allein durch Sichtprüfung auf etwaige offensichtliche Qualitäts- bzw. Quantitätsabweichungen und auf Transportschäden und rügt festgestellte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist; diese Rüge ist jedenfalls dann noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen seit Wareneingang beim Lieferanten eingeht. Eine Funktionsprüfung des Bestellers erfolgt erst am endmontierten Gerät des Bestellers. Für die Rüge dabei festgestellter Mängel gilt Satz 1 entsprechend ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf seine Rechte aus § 377 HGB.
  7. (7)  Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller in vollem Umfang zu. Insbesondere kann der Besteller nach seiner Wahl vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache verlangen. Zudem bleibt das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung, ausdrücklich vorbehalten.
  8. (8)  Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Gefahrenübergang längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
  9. (9)  Der Lieferant gewährleistet eine Ersatzteilversorgung für die Dauer von 10 Jahren.

§7 Produkthaftung – Freistellung – Produzentenhaftung

  1. (1)  Der Lieferant ist verpflichtet, für einen Produktionsschaden, für den er verantwortlich ist, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. (2)  Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produktionshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. € pro Person-/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten; weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
  3. (3)  Wir vertreiben die Produkte weltweit. Sind wir und/oder unser Abnehmer wegen eines Fehlers des Liefergegenstandes zum Rückruf oder sind wir zur Übernahme der Rückrufkosten verpflichtet, so ist der Lieferant zur entsprechenden Kostenerstattung verpflichtet. Der Lieferant schließt eine ausreichende Produktpflichtversicherung ab, die auch die Rückrufkosten umfasst. Auf Verlangen hat der Lieferant dem Besteller den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

    §8 Schutzrechte

  1. (1)  Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. (2)  Wird der Besteller von einem Dritten hieraus in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellung umfasst auch alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
  3. (3)  Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 3 Jahre ab Abschluss des jeweiligen Vertrages.

    §9 Geschäftsgeheimnisse

  1. (1)  An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Mustern (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich der Besteller seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwaltungsrechte uneingeschränkt vor.
  2. (2)  Der Lieferant verpflichtet sich bei der Übernahme der Bestellung, dass er die vom Besteller erhaltenen Unterlagen und Werkzeuge weder selbst verwendet noch Dritten anbietet oder liefert. Das gilt sinngemäß auch für Druckaufträge. Dritten gegenüber sind die Unterlagen geheim zu halten.
  1. (3)  Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden.
  2. (4)  Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung des Bestellers zu verwenden. Dasselbe gilt für sonstige Informationen des Bestellers. Nach Abwicklung der Bestellung sind die Unterlagen an den Besteller unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückhaltungsrecht des Lieferanten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Geheimhaltungspflicht wirkt auch nach Abwicklung des Vertrages weiter; sie erlischt, wenn #das in den Unterlagen bzw. sonstigen Informationen enthaltene Fachwissen allgemein bekannt geworden ist.
  3. (5)  Der Lieferant wird Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages.
  4. (6)  Produkte, die nach den Vorgaben des Bestellers angefertigt wurden oder die der Besteller in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt hat, dürfen ohne eine schriftliche Zustimmung des Bestellers weder vom Lieferanten selbst verwendet noch Dritten angeboten oder zur Verfügung gestellt werden.

    §10 Schlussbestimmungen

(1) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG). Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Bestellers. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Klausel soll durch eine wirksame Reglung ersetzt werden, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommt.

§11 Datenschutz

Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be-bzw. verarbeitet werden.

Mietbedingungen MTECK GmbH

Stand 08/2021

1. Es wird vorausgesetzt, dass dem Mieter die Handhabung der überlassenen Gegenstände geläufig ist.

2. Der Mieter nutzt die überlassenen Gegenstände auf eigenes Risiko. Während der Mietdauer
haftet der Mieter für alle Schäden, die beim Gebrauch der gemieteten Gegenstände durch ihn,
seine Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, an den Geräten selbst oder Dritten gegenüber entstehen.

3. Der Mieter erhält die Gegenstände im einwandfreien, gereinigten Zustand. Eventuell erforderlich werdende Endreinigungen werden dem Mieter nach tatsächlich entstandenem Aufwand gesondert berechnet.

4. Der Mieter verpflichtet sich, die Geräte ausschließlich gemäß den vom jeweiligen Hersteller erlassenen Vorschriften einzusetzen, durch Fachpersonal bedienen zu lassen, zu schützen und zu pflegen.

5. Eine Untervermietung ist nicht vorgesehen und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

6. Mit dem Mietzins abgegolten ist normaler Verschleiß im Einschichtbetrieb bei fachgerechter Bedienung und Wartung.
Mietrechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, monatlich erstellt. Sie sind ohne jeglichen Abzug zu begleichen und zwar spätestens innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum.

7. Die jeweiligen Mietsätze gelten für Lieferung ab Gerätelager Karlsruhe zzgl. Mehrwertsteuer. Rücklieferungen sind „Frei“ Gerätelager Karlsruhe abzufertigen.

8. Gehen Gegenstände verloren (z. B. Diebstahl) oder werden infolge unsachgemäßer Behandlung unbrauchbar, so trägt der Mieter die Kosten der Wiederbeschaffung. Maßgebend dafür sind die Feststellungen unserer Eingangskontrolle.

9. Verschleißteile an Schweiß -und Schneidbrennern werden separat in Rechnung gestellt und sind nicht Bestandteile des Mietvertrages.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Karlsruhe